Eine Tastatur mit einer blauen Taste, auf der eine stilisierte Waage als Gesetzessymbol abgebildet ist.
Mobbing im Internet oder in Sozialen Medien kann zur Anzeige gebracht werden. Im Zusammenhang mit Cybermobbing begehen Täterinnen und Täter teilweise gleich mehrere Straftaten. Bildrechte: PantherMedia /ArtemSam

Mobbing im Gesetz Ist Cybermobbing strafbar?

03. Juli 2023, 15:33 Uhr

Beleidigung, Nötigung und Bedrohung. Dass Cybermobbing kein Kavaliersdelikt ist, sondern Täterinnen und Tätern konkrete rechtliche Konsequenzen drohen, ist vielen nicht bewusst - auch nicht den Opfern. Welche Paragraphen des Strafgesetzbuchs bei Mobbing in digitalen Medien zum Tragen kommen können, ist im Folgenden erklärt.

Zwar gibt es im deutschen Recht keinen eigenen Straftatbestand für Cybermobbing, dennoch können beim Mobbing über das Internet Handlungen stattfinden, die strafrechtliche Relevanz haben. Opfer können folgende Straftaten zur Anzeige bringen:

Beleidigung (§185 StGB)

Eine Beleidigung liegt vor, wenn durch Aussagen oder Handlungen eine Ehrverletzung des Opfers stattfindet. Verletzende und demütigende Beschimpfungen im Internet und Sozialen Medien können diese Ehrverletzung bedeuten. Ob das Liken und Teilen solcher Aussagen schon strafbar ist, ist strittig.

Üble Nachrede (§186 StGB)

Dieser Paragraph wird relevant, wenn Täter Behauptungen über das Opfer verbreiten, die nachweislich unwahr sind. Dabei stellen die Behauptungen das Opfer in der Öffentlichkeit in einer verächtlichen oder herabwürdigenden Weise dar.

Verleumdung (§187 StGB)

Ähnlich wie bei §186 geht es hier um die Verbreitung von unwahren Behauptungen über das Opfer. Der Unterschied besteht im Vorsatz. Bei der Verleumdung werden die ehrverletzenden Aussagen also mit dem Wissen, dass sie nicht stimmen, verbreitet.

Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§201 StGB)

Dieser Straftatbestand ist erfüllt, wenn ohne Erlaubnis Aufnahmen eines intimen Gesprächs oder vertraulichen Informationen gemacht werden oder diese anderen zur Verfügung gestellt werden. Dieser Paragraph dient dem Schutz der sogenannten Kommunikationssphäre und kann bei Cybermobbing unter Umständen bereits durch die Weiterleitung einer intimen WhatsApp-Nachricht verletzt werden.

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§201a StGB)

Das Gleiche wie für §201 gilt auch bei Bildaufnahmen in geschützten Räumen. Zu diesen Räumen zählen zum Beispiel die eigene Wohnung, Toiletten und Umkleidekabinen. Da auch Bilder und Videos, die die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellen, darunter fallen, kann zum Beispiel auch die Aufnahme oder Verbreitung von peinlichen Partybildern und privat verschickten Nacktbildern zu einer Strafverfolgung führen.

Nötigung (§240 StGB)

Wenn dem Opfer eine bestimmte Verhaltensweise aufgezwungen wird, macht sich die Täterin oder der Täter der Nötigung schuldig. Das Druckmittel kann eine Drohung oder Gewaltanwendung sein. Wenn beispielsweise eine mobbende Person ihr Opfer unter Androhung dazu zwingt etwas zu tun oder zu unterlassen, kann sie aufgrund von Nötigung angezeigt werden.

Bedrohung (§241 StGB)

Auf Behördendeutsch ist eine Bedrohung das "Inaussichtstellen eines Verbrechens". Wird jemandem im Zuge von Cybermobbing Gewalt angedroht, kann der Täter oder die Täterin auf Grundlage dieses Paragraphen angeklagt werden. Auch die Bedrohung einer nahestehenden Person fällt darunter.

Nachstellung (§238 StGB)

In der Alltagssprache auch "Stalking" genannt. Wenn Cybermobbende permanent eine andere Person gegen ihren Willen mit Mails oder WhatsApp-Nachrichten kontaktieren und diese darunter leidet, kann eine Nachstellung vorliegen.

Gewaltdarstellung (§131 StGB)

Hiermit ist die Banalisierung oder Verherrlichung von grausamen oder sonst unmenschlichen Gewalttätigkeiten bezeichnet. Unter diesen Paragraphen fällt zum Beispiel die Aufnahme oder Verbreitung eines Videos, in dem Gewalt gegen das Mobbingopfer angewandt wird.

Cybermobbing nimmt unterschiedlichste Formen an, weshalb weitere Rechte greifen können, zum Beispiel das Recht am eigenen Bild. Wie Mobbing im Netz konkret zur Anzeige gebracht werden kann, erklärt die "Polizei für Dich".

Mehr zum Thema Mobbing im Netz

Bildausschnitt eines Smartphone-Displays mit einer eingegangenen Chatnachricht in der steht: "Du kleines Opfer".
Cybermobbing zählt zu den größten Gefahren im Netz. Für jüngere Menschen, die derart stark in ihr Online-Leben eingebunden sind, kann es äußerst schwer sein, sich solchen Übergriffen zu entziehen. Fast jede fünfte Schülerin beziehungsweise jeder fünfte Schüler zwischen acht und 21 Jahren gibt an, von Cybermobbing betroffen zu sein. Bildrechte: MDR | MEDIEN360G & iStock
Ein jugendliches Mädchen schaut betroffen von ihrem Smartphone auf. Im Hintergrund sind zwei Mädchen lachend über ein Handy gebeugt. 11 min
Mobbing findet längst auch im Netz statt. Das sogenannte Cybermobbing kann dadurch überall und rund um die Uhr geschehen. Täter und Täterinnen agieren häufig aus der Anonymität heraus. Bildrechte: MDR MEDIEN360G & iStock
11 min

(K)ein Entkommen möglich? Cybermobbing

Cybermobbing

Jederzeit, überall, anonym. Mobbing gibt es schon immer, aber durch digitale Medien sind Opfer den Angriffen ständig ausgesetzt und können kaum entfliehen. Doch auch Cybermobbing kann zur Anzeige gebracht werden.

MEDIEN360G Sa 01.07.2023 12:00Uhr 10:57 min

Rechte: MITTELDEUTSCHER RUNDFUNK

Video
Ein junges Mädchen blickt auf einen Handybildschirm. Ihr Gesicht wird vom Bildschirm angeleuchtet.
Über Instant-Messenger-Dienste wie WhatsApp und soziale Netzwerke finden die meisten Cybermobbing-Angriffe statt. Doch auch in Foren, E-Mails oder Chaträumen kann es zu Vorfällen kommen. Bildrechte: MDR MEDIEN360G & iStock
Nahaufnahme eines Smartphone-Bildschirms, auf dem ein Chatverlauf zu sehen, in dem ein weinender Emoji verschickt wurde.
JUUUPORT ist eine Beratungsstelle für Jugendliche, die Probleme im Netz haben, zum Beispiel auch bei Cybermobbing. Das Besondere dabei: Die 13- bis 18-jährigen Hilfesuchenden werden hauptsächlich von anderen Jugendlichen beraten. Bildrechte: MDR MEDIEN360G & iStock

Mehr zum Thema Cybermobbing aus dem MDR

Die MEDIEN360G-Dossiers

Bunte Stecknadeln mit Fadenroutenkarte
Investigativer Journalismus ist vor allem durch seine oft zeitintensiven Recherchen geprägt. Quellen müssen gesucht, angefragt und geprüft werden. Ein Netzwerk aus Insidern, Informanten oder gar Whistleblowern muss geknüpft und ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden. Bildrechte: IMAGO/imagebroker
Blick von oben auf eine belebte Straße: Über einen Zebrastreifen laufen zahlreiche Fußgänger über deren Köpfe Emojis, Textblasen, Like-Symbole und Herzen auftauchen.
Cybermobbing - Mobbing in Form persönlicher Angriffe, beispielsweise durch Beleidigungen oder Drohungen erleben insbesondere Kinder und Jugendliche im und über das Internet. Bildrechte: MDR MEDIEN360G
Eine stilisierte Darstellung von Bauarbeitern, die am "ARD Reform"-Schriftzug arbeiten und das ARD-Logo, das an einem Kran hängt.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk steht vor einer grundlegenden Veränderung. Wie sieht die Zukunft von ARD, ZDF und Deutschlandradio aus? Bildrechte: MDR MEDIEN360G
Collage: Text "Haltung, Meinung, Journalismus", daneben sieht man Georg Restle sowie im Hintergrund Anja Reschke.
Wie viel Haltung und Meinung ist im Journalismus erlaubt? Welchen Unterschied gibt es zwischen dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und privaten Sendern? Und ist Haltung im Journalismus in verschiedenen Ländern gleichermaßen anerkannt? Bildrechte: MDR MEDIEN360G | Fotos: NDR Thomas Pritschet, WDR Klaus Görgen
stilisierte Grafik: Eine Hand hält ein Smartphone mit dem bekannten "Doge"-Meme. Links im Bild ein stilisierter Armin Laschet.
Was sind eigentlich Memes? Warum werden manche Fotos und Sounds so stark verbreitet? Und was steckt eigentlich hinter den lustigen Bildern? Bildrechte: MDR MEDIEN360G