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Letzter Wille Testament verfassen: So regeln Sie den Nachlass richtig

18. Oktober 2018, 18:19 Uhr

Viele Testamente sind unklar formuliert oder gar unwirksam. Das führt oftmals zu Streit unter den Erben. Ärger, der vermeidbar ist. Was es beim Verfassen des Testaments zu beachten gibt, erklärt Experte Gilbert Häfner.

Wer erbt, wenn kein Testament errichtet ist?

Ist die Erbfolge nicht durch ein Testament (oder einen Erbvertrag) geregelt, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Begünstigt sind insoweit der Ehegatte und die Verwandten des Erblassers. Dabei sind die Verwandten in Erben unterschiedlicher Ordnung eingeteilt. Zur 1. Ordnung gehören die Abkömmlinge des Verstorbenen (Kinder, Enkel, Urenkel etc.). Ist ein Erbe der 1. Ordnung vorhanden, so kommen die Erben der 2. oder noch entfernteren Ordnung (etwa die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge nicht zum Zuge.

Bei den gesetzlichen Erben 1. Ordnung schließt ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling (Sohn oder Tochter) die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Enkel und Urenkel) von der Erbfolge aus. An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (so genannte Erbfolge nach Stämmen). Kinder, auch innerhalb eines Stamms, erben zu gleichen Teilen.

Beispiel Der Erblasser hinterlässt einen Sohn, der wiederum zwei eigene Kinder hat. Der Erblasser hatte ferner eine Tochter, die bereits vor ihm verstorben war und zwei – zur Zeit des Todes des Erblassers noch lebende - Kinder hinterlassen hat. Bei dieser Konstellation erbt der Sohn des Erblassers zur Hälfte, die andere Hälfte des Nachlasses verteilt sich zu je ½ auf die beiden Kinder der verstorbenen Tochter des Erblassers. Demgegenüber gehen die Kinder des lebenden Sohnes des Erblassers bei dem Erbfall leer aus.

In welchem Umfang erbt nach der gesetzlichen Erbfolge der Ehegatte des Verstorbenen neben dessen Kindern, und was gilt, wenn der Verstorbene keine Kinder gehabt hat?

Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist – zunächst unabhängig vom ehelichen Güterstand – neben Abkömmlingen zu ¼ gesetzlicher Erbe. Gibt es keine Abkömmlinge, so erbt der Ehegatte neben Verwandten der 2. Ordnung sowie neben Großeltern zu ½. Haben die Eheleute, wie es die Regel ist, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so erhöht sich der genannte Erbteil um ¼, also neben leiblichen Kindern auf ½ und in der anderen Variante auf ¾.

Kann es passieren, dass auch der geschiedene Ehegatte des Verstorbenen diesen beerbt?

Nach einer Trennung endet das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten nicht erst durch die Scheidung, sondern bereits dann, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 1933 BGB). Ein geschiedener Ehegatte kann aber unter Umständen mittelbar in den Genuss der Erbschaft kommen. Solches passiert etwa, wenn die geschiedenen Ehegatten ein einziges Kind haben und dieses, nachdem es als Abkömmling den verstorbenen Elternteil beerbt hat, verstirbt, ohne eigene Abkömmlinge zu hinterlassen. In diesem Fall "wandert" das Vermögen des verstorbenen geschiedenen Ehegatten über das hiernach verstorbene gemeinsame Kind an den überlebenden geschiedenen Ehegatten. 

Worauf ist bei der Abfassung eines Testaments zu achten?

Ein privates Testament ist nur wirksam, wenn bestimmte Formerfordernisse beachtet werden (§ 2247 BGB): Es muss von demjenigen, der damit über sein Vermögen für den eigenen Todesfall verfügen will, vollständig handgeschrieben und unterschrieben sein. Ist das Testament mit der Schreibmaschine oder am Computer geschrieben oder fehlt die Unterschrift, so ist es insgesamt unwirksam; das hat zur Folge, dass die gesetzliche Erbfolge eingreift. Die Unterschrift muss den Text auch räumlich abdecken und ihn deshalb abschließen. Dringend zu empfehlen ist die Angabe von Zeit und Ort der Niederschrift im Testament; da ein neues das alte Testament ganz oder teilweise aufheben kann, kann man nur auf diese Weise einfach und zuverlässig ermitteln, welches das jüngere von beiden oder das jüngste von mehreren ist. Inhaltlich muss das Testament vor allem erkennen lassen, welche Person das vorhandene Vermögen - gegebenenfalls zu einem bestimmten Bruchteil neben anderen – als Ganzes erhalten und damit Erbe werden soll.

Kann man durch Testament einzelne Gegenstände an verschiedene Personen vererben?

Der Erblasser hat zum einen die Möglichkeit, im Testament mehrere Personen als Erben einzusetzen und dabei durch Teilungsanordnung über die Aufteilung des Nachlasses unter den Erben zu bestimmen (§ 2048 Satz 1 BGB). Zum anderen kann der Erblasser durch Testament eine Person oder mehrere Personen als Erben einsetzen und dabei den bzw. die Erben im Wege eines Vermächtnisses verpflichten, einzelnen Nachlassgegenstände einem oder mehreren Dritten zu überlassen (§§ 2147 ff. BGB). Ein solcher Dritter ist dann also kein Erbe, sondern Vermächtnisnehmer. Wichtig ist, dass der Erblasser im Testament klar zum Ausdruck bringt, für welche Alternative er sich entschieden hat. Fehlt es an einer solchen Klarstellung und sind einer Person nur einzelne Vermögensgegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll; dies gilt sogar, wenn diese Person im Testament als Erbe bezeichnet ist (§ 2087 Abs. 2 BGB).

Kann man mittels eines Testaments ein eigenes Kind dergestalt enterben, dass es im Erbfall gänzlich leer ausgeht?

Grundsätzlich ist man frei bei der Bestimmung der Personen, die Erben werden sollen (so genannte Testierfreiheit, §  1937 BGB). Eigene Kinder können daher durch Testament von der Erbenstellung ausgeschlossen werden. Allerdings sichert das Gesetz den Abkömmlingen (ebenso wie dem Ehegatten oder den Eltern des Erblassers, wenn diese ohne testamentarische Verfügung gesetzliche Erben gewesen wären) den so genannten Pflichtteil zu (§ 2303 BGB). Die Pflichtteilsberechtigten haben danach gegen den oder die testamentarisch eingesetzten Erben einen Anspruch auf Geldzahlung in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Kann der Erblasser den Pflichtteilsanspruch dadurch ins Leere laufen lassen, dass er zu Lebzeiten wesentliche Teile seines Vermögens verschenkt?

Der Pflichtteil genießt einen starken gesetzlichen Schutz. Der Pflichtteilsberechtigte partizipiert sogar an Schenkungen, die der Erblasser weniger als zehn Jahre vor seinem Tod einem anderen zugewendet hat. Als Ergänzung seines Pflichtteils kann der Berechtigte den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird (§ 2325 Abs. 1 BGB). Dieser so genannte Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Erben. Ist dieser aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zur Zahlung nicht verpflichtet oder ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, kann der Beschenkte in Anspruch genommen werden (§§ 2329, 2326 BGB).

Beispiel Der Erblasser verfügte ursprünglich über ein Vermögen von 100.000 Euro, von dem er ein Jahr vor seinem Tod 75.000 Euro an seine nichteheliche Lebensgefährtin verschenkte. Das dem Erblasser verbliebene Vermögen von 25.000 Euro erbt dessen einziges Kind als gesetzlicher Erbe allein. Zur Ergänzung des Pflichtteils dieses Kindes muss ihm die nichteheliche Lebensgefährtin des Erblassers aus dessen Schenkung 25.000 Euro herausgeben, so dass es unter Einrechnung des ererbten Betrages von ebenfalls 25.000 Euro insgesamt 50.000 Euro und damit die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils erhält, welcher für das Kind als Alleinerben ohne die Schenkung 100.000 Euro betragen hätte. Variante: Läge die Schenkung an die nichteheliche Lebensgefährtin des Erblassers zur Zeit seines Todes bereits zehn Jahre oder länger zurück, so bliebe die Schenkung bei der Bestimmung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs unberücksichtigt.

Lastet der Pflichtteilsergänzungsanspruch auch auf Schenkungen, die der Erblasser seinem Ehepartner gemacht hat?

Auch der Ehegatte ist bei einer Schenkung dem Pflichtteilsergänzungsanspruch der Abkömmlinge des Schenkers ausgesetzt. Er ist sogar schlechter gestellt als andere Zuwendungsempfänger, weil die zehnjährige Frist nicht vor der Auflösung der Ehe beginnt. Daher können Ehegatten durch gegenseitige Schenkungen den Pflichtteil der Kinder praktisch nicht beschränken.

Beispiel Der Erblasser verfügte ursprünglich über ein Vermögen von 100.000 Euro, das er zwölf Jahre vor seinem Tod im Ganzen an seine mit ihm im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebende Ehefrau verschenkte. Der deshalb bei seinem Tod vermögenslose Erblasser wird kraft Gesetzes von seiner Ehefrau und seinem einzigen Kind zu je ½ beerbt. Das mangels Nachlass leer ausgehende Kind kann zur Ergänzung seines Pflichtteils von der Ehefrau aus der Schenkung 25.000 Euro heraus verlangen, damit es die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils erhält, welcher für das Kind als Alleinerben ohne die Schenkung 50.000 Euro betragen hätte.

Was ist ein "Berliner Testament"?

Das so genannte Berliner Testament ist eine besondere Art des gemeinschaftlichen Testaments, bei der sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen, um die Versorgung des länger Lebenden sicherzustellen. Zugleich bestimmen sie in dem Testament, dass nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten der beiderseitige Nachlass einer oder mehreren anderen Personen zufallen soll, wobei es sich bei diesen Personen nicht notwendigerweise um die gemeinsamen Kinder handeln muss.

Welche Varianten des Berliner Testaments gibt es?

Bei der Gestaltung des Berliner Testaments wird zwischen der "Trennungslösung" und der "Einheitslösung" unterschieden. Die "Trennungslösung" besteht darin, dass sich die Ehegatten gegenseitig zu Vorerben und die Kinder (oder andere Dritte) zu Nacherben sowie für den Fall des eigenen Überlebens zugleich als Ersatzerben einsetzen. Dadurch entstehen mit dem ersten Todesfall zwei getrennte Vermögensmassen in der Hand des überlebenden Ehegatten, nämlich dessen bereits vorhandenes Eigenvermögen und das ererbte Vermögen. Beim zweiten Todesfall wird dann das Eigenvermögen an die eingesetzten Kinder vererbt und das ererbte Vermögen an diese weitervererbt. Insoweit können die zwei Vermögensmassen auch wieder auseinanderfallen, so etwa wenn in dem Berliner Testament Verwandte des Ehemannes zu Erben für dessen Nachlass und Verwandte der Ehefrau zu Erben für deren Nachlass berufen werden. Bei der "Einheitslösung" bestimmen die Ehegatten gemeinsam den Erben des Überlebenden, den Schlusserben. Nach dieser Variante vereinigt sich mit dem ersten Todesfall der Nachlass des verstorbenen Ehegatten mit dem bereits vorhandenen Eigenvermögen des überlebenden Ehegatten in dessen Hand. 

Ist durch ein Berliner Testament gewährleistet, dass die Kinder ihren Pflichtteil nicht geltend machen können?

Der Pflichtteilsanspruch kann auch durch ein Berliner Testament nicht beschränkt werden. Macht insoweit beim ersten Todesfall nur eines von mehreren als Schlusserben eingesetzten Kindern von seinem Pflichtteilsrecht Gebrauch, ist dieses sogar gegenüber den anderen im Vorteil, da alle Kinder nach dem Tode des zweiten Ehegatten zu gleichen Teilen dessen Erben werden. Die Ehegatten haben aber die Möglichkeit, die Kinder von der Geltendmachung des Pflichtteils abzuhalten und somit deren Gleichbehandlung zu gewährleisten: Sie können im Testament verfügen, dass dasjenige Kind, welches nach dem Tod des zuerst Versterbenden den Pflichtteil geltend macht, auch nach dem Tod des zweiten Ehegatten nur den Pflichtteil erhalten soll.

Wie errichtet man ein Berliner Testament?

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten (oder gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnern) errichtet werden. Hierfür gelten im Ausgangspunkt Formerfordernisse, nach denen sich ein "gewöhnliches" privates Testament zu richten hat. Dabei genügt es allerdings, dass einer der Ehegatten das Testament handschriftlich verfasst. In diesem Fall müssen beide Ehegatten die einheitliche Urkunde eigenhändig unterschreiben. Derjenige Ehegatte, der lediglich unterschreibt, soll dabei das Datum und den Ort seiner Unterschriftsleistung angeben. Es ist auch möglich, dass die Ehegatten ihr gemeinschaftliches Testament in getrennten Urkunden, also jeder für sich, errichten. In diesem Fall müssen beide Urkunden vom jeweiligen Verfasser vollständig handgeschrieben und unterschrieben sein. Darüber hinaus müssen beide Urkunden erkennen lassen, dass dem Testament ein gemeinsamer Wille der Ehegatten zugrunde liegt.

Kann man ein Berliner Testament auch bei einem Notar beurkunden lassen?

Anstatt einer eigenhändigen handschriftlichen Abfassung des Testaments, auch des Berliner Testaments, kann man dieses zur Niederschrift eines Notars errichten (so genanntes öffentliches Testament). Dabei erklärt der Erblasser entweder seinen letzten Willen dem Notar oder er übergibt diesem ein Schriftstück mit der Erklärung, dass darin der letzte Wille enthalten sei. Ein solches Schriftstück kann offen oder geschlossen übergeben werden, es muss auch nicht vom Erblasser selbst verfasst sein. Nach der Beurkundung veranlasst der Notar, dass das öffentliche Testament beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung genommen wird. Die Errichtung eines öffentlichen Testaments bietet vor allem den Vorteil, dass der Erblasser hierbei eine Beratung durch den fachkundigen Notar in Anspruch nehmen kann. Sie ist daher jedenfalls dann zu empfehlen, wenn ein größeres Vermögen zu vererben ist und/oder komplexe Familienverhältnisse zu berücksichtigen sind.

Können sich Ehegatten von einem Berliner Testament lösen?

Sofern sich beide Ehegatten einig sind, dass ihr gemeinschaftliches Testament keinen Bestand mehr haben soll, können sie dieses einfach vernichten und/oder ein neues Testament errichten. Ist das aufzuhebende Testament zur Niederschrift eines Notars errichtet worden, können die Ehegatten das Testament aus der amtlichen Verwahrung heraus verlangen. Bereits die Rückgabe des amtlich verwahrten Testaments an die Ehegatten gilt als Widerruf.

Will sich nur einer der Ehegatten von dem gemeinschaftlichen Testament lösen, kann er dies nur tun, solange der andere Ehegatte noch lebt. Anderenfalls muss er das ihm Zugewendete ausschlagen; hierdurch erlangt er zwar nach dem Tod seines Ehegatten seine Testierfreiheit wieder, allerdings besteht insoweit die Gefahr, dass er sich zugleich um seine Stellung als gesetzlicher Erbe des verstorbenen Ehegatten bringt. Einen Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments zu Lebzeiten des anderen Ehegatten muss der Widerrufende notariell beurkunden lassen; auch muss diese notarielle Urkunde dem anderen Ehegatten zugehen. Eine einseitige Aufhebung des gemeinschaftlichen Testaments in der Weise, dass ein Ehegatte einfach ein neues Testament errichtet, ist nicht möglich.

Ist der Erbvertrag eine sinnvolle Alternative zum (Berliner) Testament?

Mit einem Erbvertrag kann man bereits zu Lebzeiten – anders als beim Testament, das jederzeit widerrufbar ist und daher dem Verfügenden alle Freiheiten belässt – verbindlich bestimmen, wer Erbe werden oder etwas aus dem Nachlass erhalten soll. Allerdings verbleibt dem Erblasser auch nach Abschluss eines solchen Erbvertrages grundsätzlich das Recht, zu Lebzeiten frei über sein Vermögen zu verfügen. Der Erbvertrag ist nur dann wirksam, wenn er vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Vertragsparteien geschlossen wurde. Sinnvoll kann eine vorweggenommene erbrechtliche Bindung des Erblassers vor allem dort sein, wo eine Unternehmensnachfolge angebahnt werden soll. So wird der Sohn eines selbständigen Handwerkers oder eines Landwirts mitunter nur dann zur langfristigen Mitarbeit im väterlichen Betrieb bereit sein, wenn er in einem Erbvertrag zum Nachfolger seines Vaters bestimmt ist. Als Alternative zu einem Berliner Testament ist ein Erbvertrag insoweit zweckmäßig, als sich darin die Nacherben bzw. Schlusserben wirksam verpflichten können, auf ihren Pflichtteil zu verzichten.

Kann man ein Erbe umgehen, indem man sich einfach nicht meldet und es auf sich beruhen lässt?

Mit dem Tod einer Person, dem Erbfall, geht deren Vermögen als Ganzes auf die Erben über, ohne dass es deren Zutun bedarf (§ 1922 BGB). Um einer Erbschaft zu entgehen, was sich bei namentlich bei Überschuldung des Nachlasses empfiehlt, muss der Erbe sie ausschlagen (§§ 1942 ff. BGB). Dies geht nicht mehr, wenn der Erbe bereits eindeutig zum Ausdruck gebracht, die Erbschaft behalten zu wollen (Annahme der Erbschaft). Im Übrigen ist die Ausschlagung nur befristet möglich, und zwar binnen sechs Wochen nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft. Dazu muss der Erbe beim  Nachlassgericht entweder persönlich vorsprechen und die Erklärung zur Niederschrift des Rechtspflegers abgeben; das Einreichen einer schriftlich abgefassten Erklärung genügt nur, wenn die Unterschrift durch einen Notar beglaubigt ist. Nachträglich, d.h. nach Ablauf dieser sechs Wochen, ist eine Ausschlagung grundsätzlich nicht mehr möglich. Man kann aber immerhin die Haftung für die geerbten Schulden auf die sog. Erbmasse beschränken und dadurch das eigene Vermögen vor fremdem Zugriff sichern. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass man beim Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft oder beim Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren beantragt und dass man während dieser Zeit kein Erbstück verkauft oder verbraucht.

Weitere Informationen zum Thema enthalten die kostenlosen Broschüren

  • Erbrecht – ein Ratgeber, herausgegeben vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz, erhältlich beim Zentralen Broschürenversand der Sächsischen Staatsregierung, Hammerweg 30, 01127 Dresden, Telefon 0351/2103671, Telefax, 0351/2103681, E-Mail: publikationen@sachsen.de oder als Download;
  • Erben und Vererben – Informationen und Erklärungen zum Erbrecht, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, erhältlich beim Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach 48 10 09, 18132 Rostock, Telefon 030/18 272 272 1, Telefax 030/18 10 272 272 1, oder als Download.

Dieses Thema im Programm: MDR um 4 | 18. Oktober 2018 | 17:00 Uhr

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